Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand: November 2020)
1. Geltung und Schriftform
a) Bestellungen der Eisengießerei Baumgarte GmbH, (nachfolgend: „Baumgarte“) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Baumgarte in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Entgegenstehende Verkaufsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen und Ergänzungen des Lieferanten zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt Baumgarte nur an, wenn Baumgarte ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt; sie gelten nur für das Geschäft, für das sie im Einzelfall getroffen wurden. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Baumgarte in Kenntnis der Verkaufsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
b) Mit der Annahme einer Bestellung durch den Lieferanten, spätestens mit der Lieferung der bestellten Ware oder Erbringung der bestellten Leistung, erkennt der Lieferant die alleinige Verbindlichkeit dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen an.
c) Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt worden sind. Bei Vertragsschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Mündliche oder telefonisch erteilte Bestellungen oder Ergänzungen sowie Änderungen bereits erteilter Aufträge oder bereits geschlossener Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
d) Im Einzelfall nach Vertragsabschluss getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2. Vertragsschluss
a) Die Annahme unserer Bestellungen ist innerhalb von 5 Werktagen nach Abgabe der Bestellung schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltslos auszuführen. Eine später eingehende oder inhaltlich von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und muss zu ihrer Wirksamkeit von Baumgarte schriftlich angenommen werden.
b) Abrufe für Lieferungen oder Leistungen werden spätestens nach einer Woche verbindlich, wenn der Lieferant ihnen nicht bis dahin schriftlich widersprochen hat.
c) Die Weitergabe der Bestellung an Dritte, einschließlich der Abtretung der sich daraus ergebenden Rechte und Forderungen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Baumgarte. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung behält sich Baumgarte das Recht vor, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Für die Leistungen des Lieferanten gilt im Übrigen auch die nachfolgende Ziff. 6.
3. Preise
a) Wurde keine besondere Vereinbarung getroffen, so verstehen sich die Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die vereinbarten Preise sind Festpreise für die gesamte Auftragsmenge, einerlei wie die Erbringung der Lieferung oder Leistung erfolgt, insbesondere, ob die Ware auf einmal oder in Teillieferungen abgenommen wird.
b) Der vertraglich vereinbarte Preis gilt für die Lieferungen bzw. Leistungen frei Lieferadresse bzw. Ort der Leistungserbringung. Er schließt Verpackung, Fracht, Einfuhrzoll, Rollgeld, Versicherung und Ähnliches ein, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde. Allgemeine Preiserhöhungen bis zur Lieferzeit sind ausgeschlossen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung oder Leistung und eine etwaige Nacherfüllung.
c) Wird ausnahmsweise ein Preis "ab Werk" oder "ab Lager" vereinbart, übernimmt Baumgarte nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der Lieferant. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
4. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen
a) Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind erfüllt, wenn die Ware zu dem in der Bestellung vorgesehenen Zeitpunkt bei der Lieferadresse eingegangen oder die Leistung zum vereinbarten Termin erbracht ist.
b) Lieferungen oder Leistungen vor dem Termin nach Ziff. 4 a) sind nur mit Zustimmung von Baumgarte zulässig.
c) Bei Überschreitung vereinbarter Termine und Fristen behält sich Baumgarte das Recht vor, nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist der Lieferant -neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen- zum Ersatz des folgenden pauschalierten Verzugsschadens verpflichtet: Für jede angefangene Kalenderwoche des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Lieferwertes der sich in Verzug befindlichen Ware, höchstens jedoch 5 % des Gesamtlieferwertes dieser Lieferung. Der Schadensbetrag ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn Baumgarte einen höheren oder der Lieferant einen geringeren Schaden nachweist. Dies gilt entsprechend für die Erbringung von Leistungen.
d) Der Lieferant verpflichtet sich, Baumgarte unverzüglich und unter Angabe des Grundes und der vermutlichen Dauer von allen Umständen schriftlich zu unterrichten, die eine termingerechte Lieferung oder Leistung beeinträchtigen könnten, sobald diese Umstände erkennbar waren.
e) Der Lieferant hat jeder Lieferung oder Leistung einen Lieferoder Leistungsschein mit Angabe der Lieferanten- und Bestellnummer beizulegen. Der Lieferant hat der Lieferung etwaige Prüfzertifikate beizufügen.
f) Sollten höhere Gewalt, Kriegsausbruch, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereiches von Baumgarte und von Baumgarte nicht zu vertretende unabwendbare schwerwiegende Ereignisse dazu führen, dass die Lieferung nicht angenommen/ angeliefert bzw. die Leistung nicht erbracht bzw. entgegengenommen werden kann, ist Baumgarte - unter Ausschluss von Ersatzansprüchen gegen Baumgarte- für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der jeweiligen Abnahmeverpflichtung befreit und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Baumgarte wird nach Treu und Glauben die eigenen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anpassen. Dies kann bedeuten, dass Baumgarte auch nach Beseitigung der Störung auf die restlichen Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise verzichtet oder die Fortsetzung der Lieferungen oder Leistungen verlangt.
5. Teil-, Mehr-, Minder-, Vorablieferungen
a) Zur Abnahme nicht vereinbarter Teillieferungen ist Baumgarte nicht verpflichtet. Sind Teillieferungen vereinbart, so kann Baumgarte die Reihenfolge derselben bestimmen. Baumgarte ist berechtigt, Teillieferungen zu verwenden, ohne damit die Vertragsgemäßheit der Lieferung anzuerkennen.
b) Für Zustand, Art, Menge und Gewicht einer Lieferung sind die festgestellten Werte der Wareneingangsprüfung von Baumgarte maßgebend.
c) Baumgarte ist berechtigt, Mehr- und Minderlieferungen außerhalb der handelsüblichen Toleranzen zurückzuweisen. Lieferungen, deren Abweichungen mehr als 5 % von der Bestellmenge betragen, bedürfen in jedem Fall vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Baumgarte.
6. Besondere Bedingungen für Leistungen, Einsatz von Subunternehmern
a) Bei Lohnaufträgen, insbesondere bei der Bearbeitung und Beschichtung von Gussstücken, hat der Lieferant sich genau an die Anweisungen von Baumgarte zu halten. Bei Unklarheiten oder in Zweifelsfällen ist unbedingt Rücksprache mit Baumgarte zu nehmen. Mit der Annahme eines Lohnauftrages versichert der Lieferant, dass er aufgrund seiner maschinellen Einrichtungen in der Lage ist, die von Baumgarte geforderten Anforderungen zu erfüllen.
b) Der Lieferant sichert zu, dass der zu liefernde Schrott den vereinbarten Analysen und Vorgaben entspricht, frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und Hohlkörpern ist und nicht radioaktiv kontaminiert wurde.
c) Der Lieferant sichert eine Ersatzteil-Verfügbarkeit über mindestens 10 Jahre ab Kaufdatum zu.
d) Der Lieferant erbringt seine Leistungen in eigener Verantwortung mit eigenem Personal, Material und Werkzeug. Der Lieferant hat die Leistung stets selbst zu erbringen. Eine Weitergabe an einen Subunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Baumgarte möglich. Baumgarte verpflichtet sich, dem Lieferanten alle Baumgarte zur Verfügung stehenden und zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7. Qualität und Dokumentation
a) Der Lieferant hat für seine Lieferung die vereinbarte technische Spezifikation einzuhalten. Alle an Baumgarte gelieferten Waren müssen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen und den geltenden Regeln des Umweltschutzes entsprechen.
b) Werden für Baumgarte Waren nach deren Liefervorschriften hergestellt, darf mit der Produktion erst begonnen werden, wenn vereinbarte Vorabmuster von Baumgarte geprüft und freigegeben sind.
c) Unabhängig von einer Erstmusterprüfung und Freigabe hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Prüfmethoden zwischen dem Lieferanten und Baumgarte nicht fest vereinbart, so hat der Lieferant auf Verlangen von Baumgarte im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten, die Prüfungen mit Baumgarte zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.
8. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
a) Maßgebend für die Lieferung ist die in der Bestellung angegebene Lieferadresse. Lieferungen erfolgen frei Lieferadresse (sofern die Parteien nicht im Einzelfall anderes vereinbaren).
b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht über mit Übergabe der Ware am Erfüllungsort, d.h. bei der regelmäßig vorliegenden Lieferung frei Lieferadresse bei Wareneingang und Quittierung des Empfangs durch Baumgarte.
c) Baumgarte kann die Verpackungs- und Versandart bestimmen. Erfolgt dies nicht, so hat der Lieferant eine für jede Ware spezifisch günstige und geeignete Verpackungs- und Versandart zu wählen. Bei schuldhafter Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gehen alle entstehenden Kosten wie z.B. Ersatz für beschädigte Waren, Mehrfrachten, Entsorgung und dergleichen zu Lasten des Lieferanten. d) Bei Gewichtspreisen ist eine geeichte Verwiegung erforderlich, bei deren Fehlen die Gewichtsfeststellung durch Baumgarte maßgeblich ist.
9. Vertragliche / technische Änderungen
a) Änderungen des Vertragsinhalts -insbesondere hinsichtlich Menge oder Liefer- bzw. Leistungsdatum- werden einvernehmlich zwischen Baumgarte und dem Lieferanten geregelt und schriftlich festgehalten, wobei Ziff. 1 d) unberührt bleibt.
b) Unbeschadet der Regelung in Ziff. 8 a) kann Baumgarte jederzeit zumutbare technische Änderungen der von Baumgarte bestellten Ware oder Leistung verlangen. Der Lieferant teilt unverzüglich nach Eingang des Änderungsverlangens einen Vorschlag über eventuelle Mehr- oder Minderkosten sowie Auskunft über Terminverschiebungen etc. mit. Der Lieferant wird solche technischen Änderungen nicht vornehmen, bevor Baumgarte schriftlich zugestimmt hat.
c) Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes seitens des Lieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Baumgarte.
10. Zahlungsbedingungen
a) Die Rechnung ist in zweifacher Ausführung zu erstellen und postalisch oder per Email (an: Rechnung@Eisengiesserei- Baumgarte.de) an Baumgarte zu übersenden. Sie muss u.a. die Bestell-, die Lieferanten- und die Identifikationsnummer sowie die Kostenstelle enthalten und insbesondere den Vorgaben des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen. Rechnungen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können zur Vervollständigung an den Lieferanten zurückgeschickt werden.
b) Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Bezahlung von Rechnungen entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 4 % Skonto oder innerhalb 21 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto, oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug, jeweils gerechnet ab Eingang der ordnungsgemäßen und vollständigen Rechnung bei Baumgarte. Wenn die Ware erst nach der Rechnung eingeht, so ist dieser Tag für die Bemessung des Zahlungsziels und der Skontofrist ausschlaggebend. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist Baumgarte nicht verantwortlich.
c) Ist mit dem Lieferanten Vorauszahlung vereinbart, so hat er nach unserer Wahl Sicherheit zu leisten. Über die Einräumung der Sicherheit wird eine gesonderte schriftliche Vereinbarung abgeschlossen.
d) Baumgarte ist berechtigt, gegen die Forderungen, die der Lieferant gegen Baumgarte geltend macht, mit allen Forderungen aufzurechnen, die Baumgarte gegen den Lieferanten zustehen. Die Aufrechnung von Forderungen des Lieferanten gegen Baumgarte ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lieferanten.
11. Mängelrüge bei Lieferung, Abnahme von Werkleistungen
a) Die Eingangskontrolle eingehender Ware beschränkt sich auf etwaige Transportschäden, äußerlich feststellbare Fehler und Mängel, und eine mengenmäßige Abweichung der Lieferung von der bestellten Ware. Zu weiteren Untersuchungen der eingehenden Ware ist Baumgarte nicht verpflichtet. Sich bei der Eingangskontrolle zeigende Mängel/Schäden und sich später zeigende Mängel wird Baumgarte in einer Frist von 10 Werktagen ab Kenntnis gegenüber dem Lieferanten rügen. Soweit § 377 HGB weitergehende Prüfpflichten vorsieht, wird dies ausgeschlossen.
b) Sofern der Lieferant eine Werkleistung schuldet, ist eine formelle Abnahme durchzuführen. Die förmliche Abnahme wird nicht durch Benutzung, Weiterverarbeitung oder Versand des von den erbrachten Werkleistungen betroffenen Gegenstands oder die Mitteilung der Fertigstellung der Werkleistung seitens des Lieferanten ersetzt.
12. Mängelhaftung
a) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware oder Leistung und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
b) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant dafür, dass die Ware oder Leistung bei Gefahrübergang auf uns, die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbarungen über die Beschaffenheit sind solche, die den Liefergegenstand oder die Leistung betreffen, insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Ausführung und Qualität, des Verwendungszweckes, und dass Lieferung und Leistung dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen Vorschriften der Behörden sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Ferner gelten als Vereinbarungen über die Beschaffenheit jedenfalls diejenigen Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, die -insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung- Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produkt- oder Leistungsbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
c) Werden Mängel an Waren oder Teilen davon vor Fertigungsbeginn bei Baumgarte entdeckt, so gilt Folgendes: Der Lieferant hat nach Wahl von Baumgarte unverzüglich fehlerfreie neue Vertragsprodukte zu liefern oder die fehlerhafte Ware nachzubessern, sofern dies technisch möglich ist. Etwaige hierfür erforderliche Sortier- oder sonstige Nacharbeiten werden von dem Lieferanten in Abstimmung mit Baumgarte vorgenommen. Alle durch die Lieferung der fehlerhaften Ware verursachten Kosten (Aussortieren, Transportkosten, Nachbesserungskosten etc.) trägt der Lieferant.
d) Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von dessen Unterlieferanten zugelieferten Teile. Der Lieferant ist nicht berechtigt, uns seine Ansprüche gegen den jeweiligen Unterlieferanten abzutreten und die eigene Gewährleistungspflicht davon abhängig zu machen, dass unser Vorgehen gegen den Unterlieferanten erfolglos blieb.
e) Wird ein Mangel nach Beginn der Fertigung bei Baumgarte festgestellt, so gelten zunächst die Bestimmungen in Klausel 12 c) dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen; außerdem gilt Folgendes: aa) Wird der Fehler noch vor Lieferung der Endprodukte an Kunden von Baumgarte festgestellt, so trägt der Lieferant neben den Kosten für die Nachbesserung -sofern möglichauch die Kosten für die Ersatzlieferung, Nacharbeitskosten sowie das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache. bb) Wird ein Fehler erst nach Auslieferung der Endprodukte an Kunden von Baumgarte festgestellt, so trägt der Lieferant zusätzlich einen dem Verursachungsbeitrag des Lieferanten entsprechenden Anteil der entstehenden Kosten für Rückholaktionen. Baumgarte wird den Lieferanten nach Bekanntwerden solcher Fehler benachrichtigen und das weitere Vorgehen festlegen.
f) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Baumgarte jedoch nur, wenn Baumgarte erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
g) Baumgarte kann die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen oder Ersatz von Dritten beziehen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen, wenn - der Lieferant selbst auf Verlangen von Baumgarte auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist dem nicht nachkommt, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für Baumgarte unzumutbar ist. - der Fehler zwar vor Beginn der Fertigung festgestellt wird und dies aber in dringenden Fällen zur Abwehr erheblicher Nachteile erforderlich ist. Der Lieferant ist hierüber unverzüglich zu informieren.
h) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Ansprüche von Baumgarte für mangelhafte Lieferungen und Leistungen unberührt; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schaden- und Aufwendungsersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Kaufpreisminderung für mangelhafte Ware.
i) Die Annahme der Lieferung oder Leistung und Zahlung gilt nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Leistung.
j) Baumgarte haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Baumgarte nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Lieferanten bei leichter Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung greift nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
13. Verjährung
a) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
b) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme und beträgt im Falle des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ebenfalls 3 Jahre. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht -insbesondere mangels Verjährung- noch gegen uns geltend machen kann.
c) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten -im gesetzlichen Umfang- für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
14. Lieferantenregress
a) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Baumgarte ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die Baumgarte ihrem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht wird hierdurch nicht eingeschränkt.
b) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
15. Produkthaftung, Freistellung
a) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden gem. Produkthaftung nach Produkthaftungsgesetz oder §§ 823 ff BGB verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Baumgarte alle entstandenen Schäden insoweit zu ersetzen oder Baumgarte insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als er die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat und im Außenverhältnis selbst haften würde. Bei einem Mitverschulden oder Mitverursachen von Baumgarte gelten die Grundsätze des § 254 BGB.
b) Im Rahmen seiner Haftung für die in Ziff. 15 a) genannten Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus einer von Baumgarte durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
16. Unterlagen von Baumgarte, Geheimhaltung, Datenschutz
a) An Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren, Materialien, Modellen, Formen, Muster, Profile, Entwürfen, Mustern, Werkzeugen, Vorrichtungen und sonstigen Hilfsmitteln, Gegenständen oder Unterlagen von Baumgarte sowie das darin verkörperte Know-how behält sich Baumgarte alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Baumgarte Dritten nicht zugänglich gemacht werden, nicht vervielfältigt oder zu anderen als den von Baumgarte bestimmten Zwecken benutzt werden. Sie sind ausschließlich für die Ausführung der Bestellung von Baumgarte zu verwenden, streng geheim zu halten und auf erstes Anfordern von Baumgarte sofort zurückzugeben.
b) Die Parteien verpflichten sich alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Kenntnisse und Angaben, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen finden keine Anwendung, sofern der Lieferant die Informationen ausschließlich an berechtigte Personen weitergibt, die diese zur Vertragsdurchführung benötigen. Diese Verpflichtungen finden -soweit der Lieferant dies nachweisen kann- ebenfalls keine Anwendung auf solche Informationen: - die ohne eine Pflichtverletzung des Lieferanten oder ohne Pflichtverletzung einer berechtigten Person öffentlich bekannt werden; - die bei Vertragsabschluss bereits öffentlich bekannt waren; - die der Lieferant rechtmäßig von einem Dritten erhält oder erhalten hat, wenn der Dritte nicht für den Lieferanten erkennbar gegenüber Baumgarte zur Geheimhaltung verpflichtet ist; - die dem Lieferanten unabhängig von Baumgarte bekannt sind.
c) Der Lieferant verpflichtet sich, hinsichtlich der Geheimhaltung von Informationen zumindest diejenige Sorgfalt zu üben, die er in eigenen Angelegenheiten aufzuwenden pflegt, in jedem Falle jedoch mindestens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.
d) Auftraggeber bezogene Daten, die nicht vom Lieferanten verarbeitet werden sollen, die aber in seinen Zugriffsbereich gelangt sind, müssen Baumgarte angezeigt werden und auf Weisung von Baumgarte unverzüglich -auch vor Ablauf etwaiger gesetzlicher Fristen- gelöscht werden.
e) Alle oben in Ziff. 16 a) genannten Gegenstände sind, solange sie sich im Besitz des Lieferanten befinden, von diesem auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
f) Der Lieferant verpflichtet sich, von ihm eingesetzte Unterlieferanten zur Einhaltung der oben genannten Bestimmungen und des gesetzlichen Datenschutzes zu verpflichten.
17. Schutzrechte
a) Der Lieferant haftet für alle Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes oder Leistungen aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen Dritter ergeben.
b) Der Lieferant stellt Baumgarte und seine Abnehmer von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der Schutzrechte frei. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant.
c) Diese vorgenannten Verpflichtungen finden keine Anwendung, wenn der Lieferant nicht schuldhaft gehandelt hat, also z.B. nicht erkennen konnte, dass mit den von ihm gelieferten Erzeugnissen oder Leistungen Schutzrechte verletzt würden.
d) Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich nach bekannt werden von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten, um entsprechenden Haftungsansprüchen entgegenzuwirken.
18. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge
a) Das Eigentum an der gelieferten Ware geht -wenn der Lieferant unter Eigentumsvorbehalt liefert- bei vollständiger Bezahlung auf Baumgarte über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
b) Sofern Baumgarte u.a. Teile, Stoffe, Behälter und Spezialverpackungen beim Lieferanten zur Lohnbearbeitung beistellt, behält Baumgarte sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für Baumgarte vorgenommen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, Baumgarte nicht gehörenden Gegenständen trennbar oder untrennbar verarbeitet, so erwirbt Baumgarte das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
c) Soweit der Lieferant Werkzeuge für Baumgarte herstellt, gehen sie mit vollständiger Bezahlung in unser Eigentum und/oder das unserer Kunden über und sind vom Lieferanten entsprechend zu kennzeichnen.
19. Kündigung von Bestellungen/ Verträgen
Im Falle länger laufender Verträge über die Lieferung von Ware oder für Verträge über die Erbringung von Leistungen gelten folgende Laufzeit- und Kündigungsregelungen:
a) Beide Parteien sind berechtigt, derartige Verträge mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich zu kündigen.
b) In Fällen, in denen der Kunde / Abnehmer von Baumgarte seine Bestellungen bei Baumgarte -ordentlich oder außerordentlichkündigt, ist Baumgarte berechtigt, mit dem Lieferanten eine anderweitige Regelung solcher Sachverhalte einvernehmlich zu treffen.
c) Jede Partei kann einen Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor: - Zahlungseinstellung einer Partei, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder deren Zurückweisung mangels Masse oder die Liquidation einer der Parteien; - die Verletzung von wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht; - eine Partei gerät durch einen ihrer Gesellschafter oder Anteilseigner unter den beherrschenden Einfluss eines Wettbewerbers der anderen Partei.
d) Im Falle der Kündigung oder der anderweitigen Beendigung eines Vertrages hat der Lieferant sämtliche ihm von Baumgarte überlassenen Gegenstände, einschließlich aller Zeichnungen und sonstiger Unterlagen, Vorrichtungen und Werkzeuge unverzüglich zurückzugeben.
20. Schlussbestimmungen
a) Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Baumgarte und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
b) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Rechtsbeziehungen mit Lieferanten, also für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, ist der Ort, an dem die Ware auftragsgemäß abzuliefern oder die Leistung zu erbringen ist.
c) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist -soweit der Lieferant Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches rechtliches Sondervermögen ist- das zuständige Gericht am jeweiligen Sitz von Baumgarte. Baumgarte ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.